Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2
Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und
Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der
Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke
geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige
Schöpfungen.
§ 3
Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die
persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden
unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie
selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung
eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als
selbständiges Werk geschützt.
§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente
eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden,
unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie
selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk,
dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur
Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes
Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes.
§ 5
Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen
sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu
Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen
Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden
sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über
Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63
Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die
Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen,
Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne
ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber
verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein
Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein
Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung
und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts
nach Satz 2 verpflichtet.
§ 6
Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des
Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des
Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer
Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten
oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden
Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein
Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des
Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7
Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8
Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich
ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber
des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes
steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des
Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein
Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung,
Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben
verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er
kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den
Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung
des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern
vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den
Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den
anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung
wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9
Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung
miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die
Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der
verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen
nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10
Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen
Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste
in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum
Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies
gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder
Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird
vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers
geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des
Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber
angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist.
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11
Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und
persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für
die Nutzung des Werkes.
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk
zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes
öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das
Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des
Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft
am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu
verwenden ist.
§ 14
Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist,
seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am
Werk zu gefährden.
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15
Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in
körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk
in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der
öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe
umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl
von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur
Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das
Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in
unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird,
durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
§ 16
Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht,
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob
vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in
welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes
auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder
Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die
Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder
Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten
oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes
mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre
Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die
zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken
dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht
die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem
ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen
aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18
Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der
bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes
öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch
persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch
persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein
Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht,
Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die
persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm,
Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden
Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das
Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die Funksendung oder
öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich
wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 19a
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das
Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer
Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
ist.